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BK 2025 172

Staatsanwaltschaft Oberland

Bern OG ·BK · 2026-02-04 · Deutsch BE
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Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Verfügung vom 4. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter C.________, am 17. April 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Eröffnung eines Strafverfahrens, die un- abhängige Untersuchung der digitalen Geräte des Beschuldigten sowie die kinds- gerechte Befragung des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache. Mit Verfü- gung vom 28. April 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsan- waltschaft reichte am 16. Mai 2025 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.

E. 2 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

E. 3 Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Aufgrund der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vor- liegen einer strafbaren Handlung. Zunächst kann bereits aufgrund der örtlichen, zeitlichen und fakti- schen Gegebenheiten praktisch ausgeschlossen werden, dass es während des Duschvorgangs über- haupt rein theoretisch zu einem sexuellen Übergriff auf A.________ gekommen sein könnte. So war A.________ nur kurz alleine mit B.________, als er ihn abduschte und befanden sich zur genannten Zeit noch mehrere weitere Angestellte in der Kita, die wussten, wo sich Herr A.________ und B.________ befanden und jederzeit am offen Badezimmer hätten vorbeilaufen oder dieses hätten be- treten können. Sodann ist erwiesen, dass A.________ direkt nachdem er B.________ wieder ange- zogen hatte, den Kontakt zu seiner Vorgesetzten Frau D.________ suchte, um sie über die Äusse- rungen von B.________ zu informieren. Diese transparente und proaktive Kommunikation von A.________ spricht deutlich dagegen, dass er etwas zu verstecken gehabt hat, da er ansonsten kei- nen Anlass gehabt hätte, von sich aus und ohne Notwendigkeit die Aufmerksamkeit auf sich zu len- ken. Dies auch zumal niemand der befragten Personen bestätigen konnte, dass B.________ die frag- lichen Äusserungen vor der Meldung an Frau D.________ auch gegenüber anderen Personen ge- macht hatte. Die einzelnen Angaben von A.________ sowie dessen gesamtes Aussageverhalten er- scheinen denn auch insgesamt gänzlich nachvollziehbar und plausibel und in keinerlei Hinsicht ir- gendwie «verdächtig». Sodann sind auch die Äusserungen, die B.________ gemäss Angaben von A.________ ihm gegenüber gemacht hat und anschliessend gemäss der Aussagen von Frau C.________ danach gegenüber seiner Mutter wiederholt worden seien («Pipi in Muul») nicht eindeu- tig. Namentlich handelt es sich bei der Aussage von Frau C.________, B.________ habe damit «Pe- nis» gemeint bzw. habe ihr auch gesagt, dass es sei ihm ein «Penis gezeigt» worden sei, offensicht-

3 lich um eine Interpretation, da B.________ diesen Ausdruck unbestrittenermassen gar nicht kennt und verwendet. Schliesslich kann festgestellt werden, dass aufgrund des Alters und der sprachlichen Schwierigkeiten von B.________ nicht festgestellt werden kann, was er mit der fraglichen Äusserung gemeint war, aber eben keine objektiven Hinweise dafür bestehen, dass es zu einem sexuellen Über- griff auf B.________ gekommen sein könnte.

E. 4 Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass nicht nur zu berücksichtigen sei, was er am Tag des Vorfalls gesagt habe, sondern insbesondere auch, wie sich sein Verhalten seither verändert habe. Die Veränderungen seines Verhaltens seien ein klares Alarmsignal. Weiter sei es kein Beweis der Unschuld, dass der Beschul- digte die Leitung proaktiv informiert habe. Dies könne ebenso gut ein Versuch ge- wesen sein, die Situation zu kontrollieren und die Darstellung zu beeinflussen. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass sich mehrere Mitarbeitende nicht an Details des Tages erinnerten. Dies sei ein Versuch, einen Kollegen zu schützen und den eigenen Arbeitsplatz nicht zu gefährden.

E. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom

22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom

22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Ver- weis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1).

E. 5.2 In Fällen, in welchen ein Zeugnis eines mittelbaren Zeugen («Zeuge vom Hörensa- gen») vorliegt, welcher die Aussagen des unmittelbaren Tatzeugen rezitiert, be- steht in besonderem Masse die Gefahr der Verfälschung der Aussagen, da eine Wiedergabe fremder Aussagen nie ganz den wirklich ausgesprochenen Gedanken und schon gar nicht den wirklichen Wahrnehmungen des Dritten entspricht. So- dann fehlen dem mittelbaren Zeugen die gedanklichen Überlegungen des unmittel- baren Zeugen, weshalb er regelmässig nicht vollumfänglich in der Lage ist, zwi- schen eigener Interpretation und derjenigen des Dritten zu unterscheiden. Proble- matisch ist jedoch (insbesondere bei Belastungszeugen), dass weder der Beschul- digte noch das Gericht die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild vom unmittel- baren Zeugen zu machen und namentlich dessen Verhalten anlässlich einer Befra-

4 gung zu studieren, um dadurch Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zu ziehen (CAVEGN, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Ent- lastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, 2010, Rz. 160).

E. 5.3 Im Alter von 3 bis 5 Jahren erinnern sich Kinder an bedeutsame Ereignisse teilwei-

se über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder sogar Jahren, wobei Erinne-

rungen an diesen Lebensabschnitt in der Regel weniger detailliert sind als spätere

Erinnerungen. Ab 6 Jahren werden bedeutsame Ereignisse überwiegend langfristig

erinnert. Für die Zeit vor dem 6. Geburtstag kann man im Sinne einer Faustregel

davon ausgehen, dass der Behaltenszeitraum umso kürzer ist, je jünger ein Kind ist

(NIEHAUS, Aussagerelevante Kompetenzen im Entwicklungsverlauf, in: Nie-

haus/Volbert/Fegert, Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern im Strafverfah-

ren, 2017, S. 31). Bei vierjährigen Kindern kann häufig, bei fünf- und sechsjährigen

Kindern in der Regel Aussagetüchtigkeit angenommen werden. Bei vierjährigen

Zeugen kann allerdings die Aussagetüchtigkeit infolge von Erinnerungslücken

schon nach vier Wochen erheblich nachlassen. Bei fünfjährigen Kindern wird da-

gegen auch nach drei bis sechs Monaten und länger noch eine brauchbare Aussa-

ge zu erzielen sein. Die Vorstellung, wonach ein so einschneidendes Erlebnis wie

ein sexueller Missbrauch nicht vergessen werden könne, trifft auf Kleinkinder nicht

zu. Auf vereinzelte, scheinbare Erinnerungen kann manchmal nach längerer Zeit

plötzlich wieder zugegriffen werden, geschieht dies aber mit ganzen Aussagen,

spricht dies eher für eine Beeinflussung des Kindes (SCHEIDEGGER, Minderjährige

als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren. Unter besonderer Berück-

sichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, 2006,

S. 25). Neben weiteren Faktoren ist im Hinblick auf die Erinnerungsleistung die

sprachliche Kompetenz des Kindes im Zeitpunkt der Wahrnehmung des betreffen-

den Ereignisses von besonderer Wichtigkeit (SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 16).

Alle denkbaren Folgeerscheinungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Verhalten

und Erleben sind nicht spezifisch, d. h. sie können auch Folge anderer Risikofakto-

ren sein, z.B. des erlebten Elternzerwürfnisses, des Loyalitätskonflikts zwischen

streitenden Eltern, der Instrumentalisierung durch Eltern, der Überforderung in der

Schule, belastender Konflikte mit Bezugspersonen, der Aussenseiterstellung unter

Gleichaltrigen, aber auch einer psychischen Erkrankung. Deshalb enthalten die

Symptomlisten letztlich alle gängigen sozialen Verhaltensauffälligkeiten sowie

Lernstörungen und auch fast alle bekannten kinderpsychiatrischen Störungsbilder.

Am ehesten sind noch körperliche Auffälligkeiten wie Verletzungen im Genitalbe-

reich, Überdehnungen des Anus sowie Infektionen ein Anlass zur Annahme erfolg-

ten Missbrauchs. Aber auch hier lauern Irrtumsquellen. Rückschlüsse von auffälli-

gen Erlebens- und Verhaltensweisen von Kindern auf sexuellen Missbrauch kön-

nen also Folge falscher Ursachenzuschreibung sein. Gerade in Trennungs- und

Scheidungsfamilien erhöht sich die Gefahr solcher Fehler, weil andere Stressfakto-

ren das Kind belasten und überlasten und am Entstehen von Auffälligkeiten betei-

ligt sein können. Die Varianten möglicher Fehlschlüsse sind vielfältig (DETTEN-

BORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage 2016, S. 354 f.).

E. 6 Vorab ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass keine der einvernommenen Personen die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten wahrnahm.

5 Die einzige Person, die sich in der Nähe des Kerngeschehens befand, ist E.________. Sie konnte jedoch keine sachdienlichen Aussagen machen (Einver- nahme E.________, Z. 106, 109, 111, 124, 127, 133, 213, 225). Aussagen zum Kerngeschehen können somit nur den Einvernahmen der Mutter des Beschwerde- führers und des Beschuldigten entnommen werden. Folgendes lässt sich der poli- zeilichen Einvernahme der Mutter zum Verhalten des Beschwerdeführers entneh- men: B.________ sagte mir in Deutsch aber auch in Portugiesisch das Gleiche. Er sagte «Mama, er hat das Pipi in meinen Mund getan». «Er hat mir seinen Penis gezeigt». Dabei machte er diese Bewe- gung. Verbal: Befragte führt eine Bewegung vor, bei welcher sie den Zeigefinger der rechten Hand in den Mund hält. B.________ hat noch nie solche Sätze gesagt. Wir sind zu Hause bei uns sehr offen. Er hat das noch nie so kombiniert. Er sagte «Ich habe Stopp gesagt, das ist grusig» (Z. 42-50). (…) B.________ redete erst immer von «F.________». Das war aber eine Verwechslung. Der Bruder meines Mannes heisst F.________. Als ich B.________ dann darauf ansprach, sagte er «Ah nein, A.________» (Z. 58-60). (…) Also als ich [in die Kita] reinging, kam B.________ gleich auf mich zu und sagte mir das alles. Eine andere Betreuerin war auch noch da und erzählte, dass da etwas passiert ist. B.________ sagte zu mir «Mama, weisch...», «Mama, weisch...». Ich fühlte, dass mit ihm etwas nicht stimmte. Es fühlte sich so an, als habe er etwas nicht gewollt, das passiert war. Es fühlt sich so an, als ob er traurig ist. Ja, er ist traurig. Vorhin, als da vorne im Warteraum waren (Anmerkung: Warteraum Polizeiwache Bümpliz), sagte B.________ mir, dass er traurig ist. Ich schaute mit ihm Bildchen an. Ich seigte ihm Bilder von verschiedenen Gesichtern, da zeigte B.________ auf ein trauriges Gesicht (Z. 76-82). Diesen knappen Schilderungen stehen die Aussagen von G.________ und D.________ gegenüber, die nach dem Vorfall beim Beschwerdeführer keine Ver- haltensveränderung festgestellt haben (Einvernahme D.________, Z. 214-218; Einvernahme G.________, Z. 38, 62, 72-74, 125; siehe auch Einvernahme Be- schuldigter, Z. 61 f.). Jedoch sei die Mutter des Beschwerdeführers zunehmend hektisch und nervös geworden und fast nicht mehr zu beruhigen gewesen (Einver- nahme D.________, Z. 241-243). Sie habe in der Garderobe geweint (Einvernah- me E.________, Z. 195 f.) und bei der Übergabe von B.________ nicht richtig zu- gehört (Einvernahme G.________, Z. 39 f.). Die Kommunikation der Mutter zum Beschwerdeführer habe recht hysterisch gewirkt (EV G.________, Z. 54). Was die Einvernahmen der Arbeitskolleginnen des Beschuldigten anbelangt, ist im Übrigen entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass diese ihren Arbeitsplatz oder den Beschuldigten schützen wollen. Schliesslich kann jedoch offenbleiben, wie es sich mit dem Verhalten des Be- schwerdeführers (und seiner Mutter) direkt nach dem Vorfall und später verhält, da daraus keine direkten Rückschlüsse auf einen allfälligen Missbrauch gezogen wer-

6 den können. Es gibt keine spezifischen Folgeerscheinungen sexuellen Kindsmiss- brauchs, Verhaltensveränderungen können viele andere Ursachen haben. Die Aussagen des Beschuldigten verfügen über quantitativen Detailreichtum. Er schildert Interaktionen (Einvernahme Beschuldigter, Z. 66-74) und Komplikationen (Z. 50 f.) sowie eigene psychische Vorgänge (Z. 58-61, 98-102); die Schilderung ist raum-zeitlich verknüpft (Z. 35-38, 170). Ausserdem verbessert er einen Wider- spruch im Bericht, den er direkt nach dem Vorfall verfasst hatte (Z. 282 ff.). Dabei handelt es sich jeweils um Realkennzeichen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie kön- nen aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? AJP/PJA 11/2011, S. 1425). Darüber hinaus ist mit der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass es rein theore- tisch betrachtet zu einem Übergriff gekommen sein könnte. Der Beschuldigte sagte der Lernenden E.________, dass er den Beschwerdeführer abduschen werde, und bat sie, die Ersatzkleider zu bringen (Einvernahme Beschuldigter, Z. 173; Einver- nahme E.________, Z. 28 f.). Der Beschuldigte hätte also jederzeit damit rechnen müssen, dass E.________ im Badezimmer vorbeikam. Weiter wäre aufgrund der baulichen Voraussetzungen – das Badezimmer verfügt nicht über eine Türe – je- derzeit mit einer anderen Person zu rechnen gewesen. Die dünne Personaldecke über die Mittagszeit ist hierbei nicht zulasten des Beschuldigten zu werten. Diese senkte zwar die Wahrscheinlichkeit, dass Mitarbeitende vorbeikommen, erhöhte je- doch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind vorbeikommt. Weiter ist festzuhalten, dass das Abduschen durch nur eine Fachperson offenbar der damaligen Praxis entsprach; die personellen Umstände hätten es zu diesem Zeitpunkt auch nicht an- ders zugelassen (Einvernahme D.________, Z. 162, 386-370; Einvernahme G.________, Z. 89-93; Einvernahme Beschuldigter, Z. 482-485). Ausserdem mel- dete der Beschuldigte den angeblichen Vorfall schnellstmöglich seiner Vorgesetz- ten, zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Be- schuldigten wieder normal spielte und sich nicht auffällig verhielt (Einvernahme Be- schuldigter, Z. 62 f.). Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, machte der Be- schwerdeführer die Äusserungen auch nicht gegenüber anderen Personen. Entge- gen dem Beschwerdeführer kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Be- schuldigte die Situation kontrollieren und die Darstellung beeinflussen wollte. Schliesslich ist festzuhalten, dass Rötungen im Mund mannigfaltige Ursachen ha- ben können. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um ein spezifisches Anzeichen für einen sexuellen Übergriff. Ohnehin bleibt mit der Staatsanwaltschaft unklar, ob «Pipi» für Urin oder Penis steht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Gestützt auf die Be- weislage durfte die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht verneinen und das Verfahren nicht an die Hand nehmen.

E. 7 Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde überdies zwei Beweisanträge. Er sei durch eine Fachperson mit Portugiesischkenntnissen oder mit Dolmetscher zu befragen und es seien die digitalen Geräte des Beschuldigten zu durchsuchen. Nach den Ausführungen von E. 6 ist es nicht nötig, weitere Beweiserhebungen vor- zunehmen, da die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht gestützt auf

7 die vorhandenen Akten verneinen durfte. Hinsichtlich der Einvernahme des Be- schwerdeführers kommt hinzu, dass dieser zum Zeitpunkt des Vorfalls drei Jahre und acht Monate alt war, wobei sich die Sprache bis zu diesem Zeitpunkt nicht al- tersentsprechend entwickelt hatte (Einvernahme D.________, Z. 271 f.; Einver- nahme E.________, Z. 282 f.; Einvernahme G.________, Z. 208; EV Beschuldig- ter, Z. 382 f.). Da die sprachliche Kompetenz für die Erinnerungsleistung von be- sonderer Wichtigkeit ist, sind sowohl im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses wie auch in Zukunft keine belastbaren Aussagen des Beschwerdeführers zum Vor- fall zu erwarten. Was die Durchsuchung der Geräte des Beschuldigten anbelangt, stellt dies eine Zwangsmassnahme dar, welche erst nach eröffnetem Verfahren durchgeführt werden kann. Ein für die Eröffnung eines Verfahrens hinreichender Tatverdacht ist jedoch gerade nicht gegeben.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, womit ihm keine entschädigungswürdigen Ansprüche entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

Dispositiv
  1. Die Beweisanträge werden abgewiesen.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt.
  4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen.
  5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. seine Mutter (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) - Amt für Integration und Soziales, Abteilung Behinderung, Familie und Opferhilfe, Rathausplatz 1, Postfach, 3008 Bern (per B-Post)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Bern Beschwerdekammer in Strafsachen Cour suprême du canton de Berne Chambre de recours pénale Beschluss BK 25 172 Hochschulstrasse 17 Postfach 3001 Bern Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. Februar 2026 Besetzung Oberrichter Gerber (Präsident i.V.), Oberrichter Bähler, Oberrichter Schmid Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ gesetzlich v.d. C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen eines mutmasslichen Sexualdelikts Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 4. April 2025 (BM 25 1775)

2 Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 4. April 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), gesetzlich vertreten durch seine Mutter C.________, am 17. April 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung der angefochtenen Verfügung, die Eröffnung eines Strafverfahrens, die un- abhängige Untersuchung der digitalen Geräte des Beschuldigten sowie die kinds- gerechte Befragung des Beschwerdeführers in seiner Muttersprache. Mit Verfü- gung vom 28. April 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsan- waltschaft reichte am 16. Mai 2025 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung wurde wie folgt begründet: Aufgrund der durchgeführten polizeilichen Ermittlungen ergaben sich keinerlei Hinweise auf das Vor- liegen einer strafbaren Handlung. Zunächst kann bereits aufgrund der örtlichen, zeitlichen und fakti- schen Gegebenheiten praktisch ausgeschlossen werden, dass es während des Duschvorgangs über- haupt rein theoretisch zu einem sexuellen Übergriff auf A.________ gekommen sein könnte. So war A.________ nur kurz alleine mit B.________, als er ihn abduschte und befanden sich zur genannten Zeit noch mehrere weitere Angestellte in der Kita, die wussten, wo sich Herr A.________ und B.________ befanden und jederzeit am offen Badezimmer hätten vorbeilaufen oder dieses hätten be- treten können. Sodann ist erwiesen, dass A.________ direkt nachdem er B.________ wieder ange- zogen hatte, den Kontakt zu seiner Vorgesetzten Frau D.________ suchte, um sie über die Äusse- rungen von B.________ zu informieren. Diese transparente und proaktive Kommunikation von A.________ spricht deutlich dagegen, dass er etwas zu verstecken gehabt hat, da er ansonsten kei- nen Anlass gehabt hätte, von sich aus und ohne Notwendigkeit die Aufmerksamkeit auf sich zu len- ken. Dies auch zumal niemand der befragten Personen bestätigen konnte, dass B.________ die frag- lichen Äusserungen vor der Meldung an Frau D.________ auch gegenüber anderen Personen ge- macht hatte. Die einzelnen Angaben von A.________ sowie dessen gesamtes Aussageverhalten er- scheinen denn auch insgesamt gänzlich nachvollziehbar und plausibel und in keinerlei Hinsicht ir- gendwie «verdächtig». Sodann sind auch die Äusserungen, die B.________ gemäss Angaben von A.________ ihm gegenüber gemacht hat und anschliessend gemäss der Aussagen von Frau C.________ danach gegenüber seiner Mutter wiederholt worden seien («Pipi in Muul») nicht eindeu- tig. Namentlich handelt es sich bei der Aussage von Frau C.________, B.________ habe damit «Pe- nis» gemeint bzw. habe ihr auch gesagt, dass es sei ihm ein «Penis gezeigt» worden sei, offensicht-

3 lich um eine Interpretation, da B.________ diesen Ausdruck unbestrittenermassen gar nicht kennt und verwendet. Schliesslich kann festgestellt werden, dass aufgrund des Alters und der sprachlichen Schwierigkeiten von B.________ nicht festgestellt werden kann, was er mit der fraglichen Äusserung gemeint war, aber eben keine objektiven Hinweise dafür bestehen, dass es zu einem sexuellen Über- griff auf B.________ gekommen sein könnte. 4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass nicht nur zu berücksichtigen sei, was er am Tag des Vorfalls gesagt habe, sondern insbesondere auch, wie sich sein Verhalten seither verändert habe. Die Veränderungen seines Verhaltens seien ein klares Alarmsignal. Weiter sei es kein Beweis der Unschuld, dass der Beschul- digte die Leitung proaktiv informiert habe. Dies könne ebenso gut ein Versuch ge- wesen sein, die Situation zu kontrollieren und die Darstellung zu beeinflussen. Schliesslich sei nicht glaubhaft, dass sich mehrere Mitarbeitende nicht an Details des Tages erinnerten. Dies sei ein Versuch, einen Kollegen zu schützen und den eigenen Arbeitsplatz nicht zu gefährden. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteile des Bundesgerichts 7B_833/2023 vom

22. April 2024 E. 3.1; 7B_513/2023 vom 4. Dezember 2023 E. 3). Demgegenüber eröffnet sie eine Untersuchung, wenn sich ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemeint ist ein «mittlerer Verdacht», d.h. erhebliche Gründe, die für das Vorliegen eines Tatverdachts sprechen (Urteile des Bundesge- richts 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; 6B_726/2021 vom 25. Mai 2022 E. 2.1; je mit Hinweis auf 6B_335/2020 vom 7. September 2020 E. 3.3.4). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit ergibt, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom

22. Februar 2023 E. 2.1; 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1; je mit Ver- weis auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 5.2 In Fällen, in welchen ein Zeugnis eines mittelbaren Zeugen («Zeuge vom Hörensa- gen») vorliegt, welcher die Aussagen des unmittelbaren Tatzeugen rezitiert, be- steht in besonderem Masse die Gefahr der Verfälschung der Aussagen, da eine Wiedergabe fremder Aussagen nie ganz den wirklich ausgesprochenen Gedanken und schon gar nicht den wirklichen Wahrnehmungen des Dritten entspricht. So- dann fehlen dem mittelbaren Zeugen die gedanklichen Überlegungen des unmittel- baren Zeugen, weshalb er regelmässig nicht vollumfänglich in der Lage ist, zwi- schen eigener Interpretation und derjenigen des Dritten zu unterscheiden. Proble- matisch ist jedoch (insbesondere bei Belastungszeugen), dass weder der Beschul- digte noch das Gericht die Möglichkeit haben, sich ein eigenes Bild vom unmittel- baren Zeugen zu machen und namentlich dessen Verhalten anlässlich einer Befra-

4 gung zu studieren, um dadurch Schlüsse auf seine Glaubwürdigkeit zu ziehen (CAVEGN, Das Recht der beschuldigten Person auf Ladung und Befragung von Ent- lastungszeugen im ordentlichen Strafverfahren, 2010, Rz. 160). 5.3 Im Alter von 3 bis 5 Jahren erinnern sich Kinder an bedeutsame Ereignisse teilwei- se über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder sogar Jahren, wobei Erinne- rungen an diesen Lebensabschnitt in der Regel weniger detailliert sind als spätere Erinnerungen. Ab 6 Jahren werden bedeutsame Ereignisse überwiegend langfristig erinnert. Für die Zeit vor dem 6. Geburtstag kann man im Sinne einer Faustregel davon ausgehen, dass der Behaltenszeitraum umso kürzer ist, je jünger ein Kind ist (NIEHAUS, Aussagerelevante Kompetenzen im Entwicklungsverlauf, in: Nie- haus/Volbert/Fegert, Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern im Strafverfah- ren, 2017, S. 31). Bei vierjährigen Kindern kann häufig, bei fünf- und sechsjährigen Kindern in der Regel Aussagetüchtigkeit angenommen werden. Bei vierjährigen Zeugen kann allerdings die Aussagetüchtigkeit infolge von Erinnerungslücken schon nach vier Wochen erheblich nachlassen. Bei fünfjährigen Kindern wird da- gegen auch nach drei bis sechs Monaten und länger noch eine brauchbare Aussa- ge zu erzielen sein. Die Vorstellung, wonach ein so einschneidendes Erlebnis wie ein sexueller Missbrauch nicht vergessen werden könne, trifft auf Kleinkinder nicht zu. Auf vereinzelte, scheinbare Erinnerungen kann manchmal nach längerer Zeit plötzlich wieder zugegriffen werden, geschieht dies aber mit ganzen Aussagen, spricht dies eher für eine Beeinflussung des Kindes (SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Auskunftspersonen im Strafverfahren. Unter besonderer Berück- sichtigung der für das Strafverfahren relevanten psychologischen Aspekte, 2006, S. 25). Neben weiteren Faktoren ist im Hinblick auf die Erinnerungsleistung die sprachliche Kompetenz des Kindes im Zeitpunkt der Wahrnehmung des betreffen- den Ereignisses von besonderer Wichtigkeit (SCHEIDEGGER, a.a.O., S. 16). Alle denkbaren Folgeerscheinungen sexuellen Kindesmissbrauchs im Verhalten und Erleben sind nicht spezifisch, d. h. sie können auch Folge anderer Risikofakto- ren sein, z.B. des erlebten Elternzerwürfnisses, des Loyalitätskonflikts zwischen streitenden Eltern, der Instrumentalisierung durch Eltern, der Überforderung in der Schule, belastender Konflikte mit Bezugspersonen, der Aussenseiterstellung unter Gleichaltrigen, aber auch einer psychischen Erkrankung. Deshalb enthalten die Symptomlisten letztlich alle gängigen sozialen Verhaltensauffälligkeiten sowie Lernstörungen und auch fast alle bekannten kinderpsychiatrischen Störungsbilder. Am ehesten sind noch körperliche Auffälligkeiten wie Verletzungen im Genitalbe- reich, Überdehnungen des Anus sowie Infektionen ein Anlass zur Annahme erfolg- ten Missbrauchs. Aber auch hier lauern Irrtumsquellen. Rückschlüsse von auffälli- gen Erlebens- und Verhaltensweisen von Kindern auf sexuellen Missbrauch kön- nen also Folge falscher Ursachenzuschreibung sein. Gerade in Trennungs- und Scheidungsfamilien erhöht sich die Gefahr solcher Fehler, weil andere Stressfakto- ren das Kind belasten und überlasten und am Entstehen von Auffälligkeiten betei- ligt sein können. Die Varianten möglicher Fehlschlüsse sind vielfältig (DETTEN- BORN/WALTER, Familienrechtspsychologie, 3. Auflage 2016, S. 354 f.). 6. Vorab ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass keine der einvernommenen Personen die Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber Dritten wahrnahm.

5 Die einzige Person, die sich in der Nähe des Kerngeschehens befand, ist E.________. Sie konnte jedoch keine sachdienlichen Aussagen machen (Einver- nahme E.________, Z. 106, 109, 111, 124, 127, 133, 213, 225). Aussagen zum Kerngeschehen können somit nur den Einvernahmen der Mutter des Beschwerde- führers und des Beschuldigten entnommen werden. Folgendes lässt sich der poli- zeilichen Einvernahme der Mutter zum Verhalten des Beschwerdeführers entneh- men: B.________ sagte mir in Deutsch aber auch in Portugiesisch das Gleiche. Er sagte «Mama, er hat das Pipi in meinen Mund getan». «Er hat mir seinen Penis gezeigt». Dabei machte er diese Bewe- gung. Verbal: Befragte führt eine Bewegung vor, bei welcher sie den Zeigefinger der rechten Hand in den Mund hält. B.________ hat noch nie solche Sätze gesagt. Wir sind zu Hause bei uns sehr offen. Er hat das noch nie so kombiniert. Er sagte «Ich habe Stopp gesagt, das ist grusig» (Z. 42-50). (…) B.________ redete erst immer von «F.________». Das war aber eine Verwechslung. Der Bruder meines Mannes heisst F.________. Als ich B.________ dann darauf ansprach, sagte er «Ah nein, A.________» (Z. 58-60). (…) Also als ich [in die Kita] reinging, kam B.________ gleich auf mich zu und sagte mir das alles. Eine andere Betreuerin war auch noch da und erzählte, dass da etwas passiert ist. B.________ sagte zu mir «Mama, weisch...», «Mama, weisch...». Ich fühlte, dass mit ihm etwas nicht stimmte. Es fühlte sich so an, als habe er etwas nicht gewollt, das passiert war. Es fühlt sich so an, als ob er traurig ist. Ja, er ist traurig. Vorhin, als da vorne im Warteraum waren (Anmerkung: Warteraum Polizeiwache Bümpliz), sagte B.________ mir, dass er traurig ist. Ich schaute mit ihm Bildchen an. Ich seigte ihm Bilder von verschiedenen Gesichtern, da zeigte B.________ auf ein trauriges Gesicht (Z. 76-82). Diesen knappen Schilderungen stehen die Aussagen von G.________ und D.________ gegenüber, die nach dem Vorfall beim Beschwerdeführer keine Ver- haltensveränderung festgestellt haben (Einvernahme D.________, Z. 214-218; Einvernahme G.________, Z. 38, 62, 72-74, 125; siehe auch Einvernahme Be- schuldigter, Z. 61 f.). Jedoch sei die Mutter des Beschwerdeführers zunehmend hektisch und nervös geworden und fast nicht mehr zu beruhigen gewesen (Einver- nahme D.________, Z. 241-243). Sie habe in der Garderobe geweint (Einvernah- me E.________, Z. 195 f.) und bei der Übergabe von B.________ nicht richtig zu- gehört (Einvernahme G.________, Z. 39 f.). Die Kommunikation der Mutter zum Beschwerdeführer habe recht hysterisch gewirkt (EV G.________, Z. 54). Was die Einvernahmen der Arbeitskolleginnen des Beschuldigten anbelangt, ist im Übrigen entgegen dem Beschwerdeführer nicht ersichtlich, dass diese ihren Arbeitsplatz oder den Beschuldigten schützen wollen. Schliesslich kann jedoch offenbleiben, wie es sich mit dem Verhalten des Be- schwerdeführers (und seiner Mutter) direkt nach dem Vorfall und später verhält, da daraus keine direkten Rückschlüsse auf einen allfälligen Missbrauch gezogen wer-

6 den können. Es gibt keine spezifischen Folgeerscheinungen sexuellen Kindsmiss- brauchs, Verhaltensveränderungen können viele andere Ursachen haben. Die Aussagen des Beschuldigten verfügen über quantitativen Detailreichtum. Er schildert Interaktionen (Einvernahme Beschuldigter, Z. 66-74) und Komplikationen (Z. 50 f.) sowie eigene psychische Vorgänge (Z. 58-61, 98-102); die Schilderung ist raum-zeitlich verknüpft (Z. 35-38, 170). Ausserdem verbessert er einen Wider- spruch im Bericht, den er direkt nach dem Vorfall verfasst hatte (Z. 282 ff.). Dabei handelt es sich jeweils um Realkennzeichen (LUDEWIG/TAVOR/BAUMER, Wie kön- nen aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen? AJP/PJA 11/2011, S. 1425). Darüber hinaus ist mit der Staatsanwaltschaft nicht ersichtlich, dass es rein theore- tisch betrachtet zu einem Übergriff gekommen sein könnte. Der Beschuldigte sagte der Lernenden E.________, dass er den Beschwerdeführer abduschen werde, und bat sie, die Ersatzkleider zu bringen (Einvernahme Beschuldigter, Z. 173; Einver- nahme E.________, Z. 28 f.). Der Beschuldigte hätte also jederzeit damit rechnen müssen, dass E.________ im Badezimmer vorbeikam. Weiter wäre aufgrund der baulichen Voraussetzungen – das Badezimmer verfügt nicht über eine Türe – je- derzeit mit einer anderen Person zu rechnen gewesen. Die dünne Personaldecke über die Mittagszeit ist hierbei nicht zulasten des Beschuldigten zu werten. Diese senkte zwar die Wahrscheinlichkeit, dass Mitarbeitende vorbeikommen, erhöhte je- doch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Kind vorbeikommt. Weiter ist festzuhalten, dass das Abduschen durch nur eine Fachperson offenbar der damaligen Praxis entsprach; die personellen Umstände hätten es zu diesem Zeitpunkt auch nicht an- ders zugelassen (Einvernahme D.________, Z. 162, 386-370; Einvernahme G.________, Z. 89-93; Einvernahme Beschuldigter, Z. 482-485). Ausserdem mel- dete der Beschuldigte den angeblichen Vorfall schnellstmöglich seiner Vorgesetz- ten, zu einem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer gemäss Aussagen des Be- schuldigten wieder normal spielte und sich nicht auffällig verhielt (Einvernahme Be- schuldigter, Z. 62 f.). Wie die Staatsanwaltschaft richtig festhält, machte der Be- schwerdeführer die Äusserungen auch nicht gegenüber anderen Personen. Entge- gen dem Beschwerdeführer kann daraus nicht geschlossen werden, dass der Be- schuldigte die Situation kontrollieren und die Darstellung beeinflussen wollte. Schliesslich ist festzuhalten, dass Rötungen im Mund mannigfaltige Ursachen ha- ben können. Es handelt sich dabei jedenfalls nicht um ein spezifisches Anzeichen für einen sexuellen Übergriff. Ohnehin bleibt mit der Staatsanwaltschaft unklar, ob «Pipi» für Urin oder Penis steht. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtens. Gestützt auf die Be- weislage durfte die Staatsanwaltschaft einen hinreichenden Tatverdacht verneinen und das Verfahren nicht an die Hand nehmen. 7. Der Beschwerdeführer stellt in der Beschwerde überdies zwei Beweisanträge. Er sei durch eine Fachperson mit Portugiesischkenntnissen oder mit Dolmetscher zu befragen und es seien die digitalen Geräte des Beschuldigten zu durchsuchen. Nach den Ausführungen von E. 6 ist es nicht nötig, weitere Beweiserhebungen vor- zunehmen, da die Staatsanwaltschaft den hinreichenden Tatverdacht gestützt auf

7 die vorhandenen Akten verneinen durfte. Hinsichtlich der Einvernahme des Be- schwerdeführers kommt hinzu, dass dieser zum Zeitpunkt des Vorfalls drei Jahre und acht Monate alt war, wobei sich die Sprache bis zu diesem Zeitpunkt nicht al- tersentsprechend entwickelt hatte (Einvernahme D.________, Z. 271 f.; Einver- nahme E.________, Z. 282 f.; Einvernahme G.________, Z. 208; EV Beschuldig- ter, Z. 382 f.). Da die sprachliche Kompetenz für die Erinnerungsleistung von be- sonderer Wichtigkeit ist, sind sowohl im Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses wie auch in Zukunft keine belastbaren Aussagen des Beschwerdeführers zum Vor- fall zu erwarten. Was die Durchsuchung der Geräte des Beschuldigten anbelangt, stellt dies eine Zwangsmassnahme dar, welche erst nach eröffnetem Verfahren durchgeführt werden kann. Ein für die Eröffnung eines Verfahrens hinreichender Tatverdacht ist jedoch gerade nicht gegeben. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen, womit ihm keine entschädigungswürdigen Ansprüche entstanden sind (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beweisanträge werden abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahren, bestimmt auf CHF 1’400.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 4. Es werden keine Entschädigungen gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. seine Mutter (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Kurier) - Amt für Integration und Soziales, Abteilung Behinderung, Familie und Opferhilfe, Rathausplatz 1, Postfach, 3008 Bern (per B-Post) Bern, 4. Februar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Gerber Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen.